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Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz

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Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz kommt leider immer wieder vor. Um dies zu verhindern, gibt es den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass kein Arbeitgeber einen Mitarbeiter willentlich schlechter behandeln darf als andere, vergleichbare Mitarbeiter.

Bekommen beispielsweise alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld ausbezahlt, lediglich ein Mitarbeiter bleibt außen vor, da er kürzlich in Ungnade bei seinem Chef gefallen ist, so ist dies unzulässig. Dem Mitarbeiter muss – genauso wie allen anderen Angestellten – das Weihnachtsgeld ausbezahlt werden.

Häufig sind die einzelnen Parteien nicht ausreichend über ihre Pflichten und Rechte informiert. Daher haben wir Ihnen hier einige wichtige Fakten zusammengestellt.

Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz

Diskriminierung am Arbeitsplatz durch Ungleichbehandlung im Team?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt – wurde 2006 verabschiedet. Dieses soll verhindern, dass Menschen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dies schließt am Arbeitsplatz nicht nur die Angestellten ein, sondern auch Bewerber, Azubis und einige Personengruppen mehr. Zusätzlich gilt auch (sexuelle) Belästigung als Diskriminierungs-Sachverhalt im Sinne des Arbeitsrechts.

Wird gegen diese Regelung verstoßen, so können Schadensersatzansprüche oder auch Schmerzensgeld nach § 15 AGG geltend gemacht werden.

Mit Müller & Kollegen haben Sie einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite.

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Gleichbehandlung – Pflichten seitens des Arbeitgebers

Es ist Ihrem Arbeitgeber verboten, Sie mittelbar oder unmittelbar schlechter zu behandeln als seine anderen Angestellten. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber ist im Sinne seiner Fürsorgepflicht dazu angehalten die Mitarbeiter vor Diskriminierung zu schützen und für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes zu sorgen.

Gleiche Arbeit – gleicher Lohn?

In einem Unternehmen arbeiten verschiedene Mitarbeiter mit gleicher Position. Hier stellt sich häufig die Frage, ob diese daher nicht auch gleich bezahlt werden müssen. Dem ist nämlich nicht so. Der Arbeitgeber ist berechtigt Mitarbeiter ungleich zu entlohnen. Dieses Phänomen ist in der sogenannten Vertragsfreiheit begründet, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine individuelle Lohnverhandlung ermöglicht. Eine Ausnahme bildet hierbei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Aber was ist mit dem „Gender-Pay-Gap“? Noch immer verdienen viele Frauen bei gleicher Qualifikation in gleichen oder vergleichbaren Positionen schlechter als ihre männlichen Kollegen, obwohl dies seit 2017 mit in Kraft treten des Entgelttransparenzgesetzes unterbunden werden soll. Sollten Sie vermuten, dass Sie aufgrund Ihres Geschlechtes gehaltsmäßig benachteiligt werden, haben Sie ein Anrecht darauf Auskunft von Ihrem Arbeitgeber über das Lohnniveau Ihrer Kollegen zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt festgelegt wurde und welche Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit gelten.

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Beispiele für Diskriminierung am Arbeitsplatz

Laut der Glassdoor „Diversity & Inclusion Study“ von 2019 gaben rund 37 Prozent der Beschäftigten in Deutschland an, schon einmal Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt zu haben – entweder bei sich selbst oder durch Beobachtung bei Kollegen. Eine erschreckend hohe Zahl! Es gibt unzählige Formen, wie sich diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz im Detail äußern kann. Zu viele, um diese hier vollständig abzubilden. Dennoch haben wir paar Beispiele für Sie zusammengestellt:

Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz - das muss nicht sein.

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Belästigung

Eine attraktive Frau wird durch ihre männlichen Kollegen verbal mit Kommentaren „unter der Gürtellinie“ bedacht oder körperlich angegangen und belästigt.

Schwangerschaft

Eine junge Mutter kehrt nach der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Dabei stellt sich heraus, dass die von ihr zuvor ausgeübte Tätigkeit nun an einen anderen Mitarbeiter übertragen wurde. Die junge Mutter hingegen soll ab sofort eine nicht gleichwertige Position im Unternehmen einnehmen.

Behinderung

Öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet Schwerbehinderte bei fachlicher Eignung für eine ausgeschriebene Stelle, zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Der behinderte Arbeitssuchende reicht seine Bewerbung fristgerecht ein, erhält jedoch keine Rückmeldung.

Ethnische Herkunft

Ein Arbeitgeber aus Hessen sucht für sein Team einen neuen Lageristen. Für das Betriebsklima wünscht er sich, dass der neue Mitarbeiter die hessische Mundart beherrscht. Aus diesem Grund lehnt er einen Bewerber aus dem bayrischen Passau sowie einen Bewerber aus Dänemark ab. In beiden Fällen liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, da die Bewerber aufgrund dieser nicht zum Sprechen des hessischen Dialektes befähigt sind.

Sie fühlen sich an Ihrem Arbeitsplatz ungleich behandelt oder diskriminiert?
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Lesetipp:
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine individuelle und persönliche Rechtsberatung dürfen Mandanten in der Rechtsanwaltskanzlei Müller & Kollegen in Berlin erwarten. Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohneigentumsrecht, Verkehrsrecht und Familienrecht sind wir für Mandanten rund um Berlin-Spandau, wie Neustaaken, Hakenfelde, Siemensstadt, Haselhorst, Wilhelmstadt, Gatow und Kladow ebenso unterwegs wie in den Gebieten rund um Falkensee, wie Dallgow-Döberitz sowie Schönwalde-Glien und auch in Groß Glienicke, Seeburg und Fahrland. Dabei ist es uns wichtig, rechtssichere Strategien zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten zu erarbeiten. Ihr Anliegen ist bei uns in guten Händen.

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