Jetzt unverbindlich anfragen:
Kompetente Beratung zum Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Jetzt unverbindlich anfragen:
Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz kommt leider immer wieder vor. Um dies zu verhindern, gibt es den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass kein Arbeitgeber einen Mitarbeiter willentlich schlechter behandeln darf als andere, vergleichbare Mitarbeiter.
Bekommen beispielsweise alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld ausbezahlt, lediglich ein Mitarbeiter bleibt außen vor, da er kürzlich in Ungnade bei seinem Chef gefallen ist, so ist dies unzulässig. Dem Mitarbeiter muss – genauso wie allen anderen Angestellten – das Weihnachtsgeld ausbezahlt werden.
Häufig sind die einzelnen Parteien nicht ausreichend über ihre Pflichten und Rechte informiert. Daher haben wir Ihnen hier einige wichtige Fakten zusammengestellt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt – wurde 2006 verabschiedet. Dieses soll verhindern, dass Menschen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dies schließt am Arbeitsplatz nicht nur die Angestellten ein, sondern auch Bewerber, Azubis und einige Personengruppen mehr. Zusätzlich gilt auch (sexuelle) Belästigung als Diskriminierungs-Sachverhalt im Sinne des Arbeitsrechts.
Wird gegen diese Regelung verstoßen, so können Schadensersatzansprüche oder auch Schmerzensgeld nach § 15 AGG geltend gemacht werden.
Mit Müller & Kollegen haben Sie einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich unter Tel. 030 – 288 327 28!
Es ist Ihrem Arbeitgeber verboten, Sie mittelbar oder unmittelbar schlechter zu behandeln als seine anderen Angestellten. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber ist im Sinne seiner Fürsorgepflicht dazu angehalten die Mitarbeiter vor Diskriminierung zu schützen und für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes zu sorgen.
In einem Unternehmen arbeiten verschiedene Mitarbeiter mit gleicher Position. Hier stellt sich häufig die Frage, ob diese daher nicht auch gleich bezahlt werden müssen. Dem ist nämlich nicht so. Der Arbeitgeber ist berechtigt Mitarbeiter ungleich zu entlohnen. Dieses Phänomen ist in der sogenannten Vertragsfreiheit begründet, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine individuelle Lohnverhandlung ermöglicht. Eine Ausnahme bildet hierbei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Aber was ist mit dem „Gender-Pay-Gap“? Noch immer verdienen viele Frauen bei gleicher Qualifikation in gleichen oder vergleichbaren Positionen schlechter als ihre männlichen Kollegen, obwohl dies seit 2017 mit in Kraft treten des Entgelttransparenzgesetzes unterbunden werden soll. Sollten Sie vermuten, dass Sie aufgrund Ihres Geschlechtes gehaltsmäßig benachteiligt werden, haben Sie ein Anrecht darauf Auskunft von Ihrem Arbeitgeber über das Lohnniveau Ihrer Kollegen zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt festgelegt wurde und welche Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit gelten.
Das könnte Sie auch interessieren: Professionelle Mediation im Streitfall
Laut der Glassdoor „Diversity & Inclusion Study“ von 2019 gaben rund 37 Prozent der Beschäftigten in Deutschland an, schon einmal Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt zu haben – entweder bei sich selbst oder durch Beobachtung bei Kollegen. Eine erschreckend hohe Zahl! Es gibt unzählige Formen, wie sich diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz im Detail äußern kann. Zu viele, um diese hier vollständig abzubilden. Dennoch haben wir paar Beispiele für Sie zusammengestellt:
Jetzt unverbindlich anfragen:
Mo.–Do. | 09:00–13:00 Uhr 14:00–18:00 Uhr |
Freitag | 09:00–14:00 Uhr |
Müller & Kollegen Rechtsanwälte
Pichelsdorfer Straße 92
13595 Berlin
Telefon: 030 – 288 327 28
Belästigung
Eine attraktive Frau wird durch ihre männlichen Kollegen verbal mit Kommentaren „unter der Gürtellinie“ bedacht oder körperlich angegangen und belästigt.
Schwangerschaft
Eine junge Mutter kehrt nach der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Dabei stellt sich heraus, dass die von ihr zuvor ausgeübte Tätigkeit nun an einen anderen Mitarbeiter übertragen wurde. Die junge Mutter hingegen soll ab sofort eine nicht gleichwertige Position im Unternehmen einnehmen.
Behinderung
Öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet Schwerbehinderte bei fachlicher Eignung für eine ausgeschriebene Stelle, zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Der behinderte Arbeitssuchende reicht seine Bewerbung fristgerecht ein, erhält jedoch keine Rückmeldung.
Ethnische Herkunft
Ein Arbeitgeber aus Hessen sucht für sein Team einen neuen Lageristen. Für das Betriebsklima wünscht er sich, dass der neue Mitarbeiter die hessische Mundart beherrscht. Aus diesem Grund lehnt er einen Bewerber aus dem bayrischen Passau sowie einen Bewerber aus Dänemark ab. In beiden Fällen liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, da die Bewerber aufgrund dieser nicht zum Sprechen des hessischen Dialektes befähigt sind.
Sie fühlen sich an Ihrem Arbeitsplatz ungleich behandelt oder diskriminiert?
Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich unter Tel. 030 – 288 327 28!