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Zu jedem Arbeitsverhältnis gehören auch Urlaubstage, diese dienen der Regeneration des Arbeitnehmers. Egal ob man die freien Tage zuhause in den eigenen vier Wänden, „auf Balkonien“ oder auf einer exotischen Insel verbringt – jedem Arbeitnehmer stehen Urlaubstage zu. Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst laut §3 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) mindestens 24 Werktage. Als gesetzliche Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Der Mindesturlaub von 24 Werktage bezieht sich also auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) stehen dem Arbeitsnehmer mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr zu.
Gut zu wissen: Das Bundesurlaubsgesetz gibt lediglich vor, wie viel Urlaub Arbeitnehmern mindestens gewährt werden muss. Sind im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage festgelegt, haben die Arbeitnehmer ein Recht auf die zusätzlichen Arbeitstage.
Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate beträgt, hat der Arbeitnehmer generell Anspruch auf den Jahresurlaub, auch im Fall einer fristlosen Kündigung. Noch fällige Urlaubstage müssen entweder vollständig gewährt oder ausgezahlt werden.
Gut zu wissen: Für den Urlaubsanspruch spielt es keine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) oder ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Wie viele Urlaubstage genau dem Arbeitnehmer zustehen, kann leicht errechnet werden.
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Verlässt der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres das Unternehmen (also vor dem 30.06.), stehen ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.
Rechenbeispiel: Verlässt ein Arbeitnehmer z.B. zum 31.05. eines Kalenderjahres das Unternehmen, so hat er auf Grundlage einer 5-Tage-Woche (und somit 20 Urlaubstage für das gesamte Kalenderjahr) einen Urlaubsanspruch von acht Tagen.
Eines vorweg: Stichtag ist in diesem Fall der 30.06. eines Kalenderjahres.
Endet das Arbeitsverhältnis am 30.06. oder später, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate betrug und zum 31.08. endet, hat Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub des laufenden Kalenderjahres.
Wer sich allerdings auf eine „pro-rata-temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag eingelassen hat, bekommt den Urlaub immer nur anteilig – egal, in welcher Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis endet.
Die, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. eines Kalenderjahres endet, dürfen sich somit über den gesamten Jahresurlaub freuen – sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Juristische Beratung und Unterstützung kann Ihnen dabei helfen, Ihren Chef davon zu überzeugen, Ihnen Ihren Urlaub zu gewähren.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spandau sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir kennen das Bundesurlaubsgesetz „wie unsere Westentasche“ und können beraten, welche Maßnahmen Sie in Ihrem individuellen Fall ergreifen können. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn es um alle anderen Themen des Arbeitsrechts geht.
Sie haben Ärger mit dem Chef und Ihnen wird der Urlaub nicht genehmigt?
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