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Streitigkeiten in einer Partnerschaft oder Ehe können zu einer Trennung und letztlich auch zu einer Scheidung führen. Ein solcher Umstand mag in einem Zwei-Personen-Verhältnis noch gut zu lösen sein. Schwieriger wird das, wenn die eigenen Kinder in Mitleidenschaft gezogen werden. Bei wem sollen die Kinder leben? Wer darf bestimmen? Was passiert, wenn keine Einigung erzielt werden kann? Diese Fragen beantworten wir von Müller & Kollegen Rechtsanwälte Ihnen hier.
Bei wem soll das Kind leben, wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen? Eine Frage, die sich nicht immer eindeutig klären lässt, weil dieses Thema gleichzeitig oft auch ein Streitthema der sich trennenden Elternteile ist. In diesem Zusammenhang kommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zuge, das sich aus § 1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Inhalt und Grenzen der Personensorge – ergibt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft folgende Punkte:
Nicht selten besteht der Irrglaube, dass das Kind immer bei der Mutter leben muss. Umgekehrt glauben viele Elternteile, die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts obliege dem Vater des Kindes. Dem ist nicht so. Unabhängig von Trennung oder Scheidung gilt im Grundsatz: Erstmal verfügen beide Eltern gemeinsam über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der eigenen Kinder, wenn auch ein gemeinsames Sorgerecht besteht.
Wo das Kind unter der Woche lebt, an welchen Wochenenden es bei einem bestimmten Elternteil verbringt und wann es mit welchem Elternteil in den Urlaub fahren darf, bestimmen die Eltern selbst. Die Regelungen hierzu können frei getroffen werden. Entscheidend ist immer die eindeutige Klärung des räumlichen Aufenthaltes des Kindes.
Wenn Sie sich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner über den permanenten Aufenthalt des Kindes einig sind, verfügen Sie auch selbst über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eine Einigung zwischen den Elternteilen verhindert einen eventuellen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei dem zuständigen Familiengericht. Liegt ein solcher Antrag aber vor, obliegt dem Familiengericht die genaue Prüfung des Einzelfalls.
Ist das Thema Aufenthaltsrecht mit Streitigkeiten belastet und ist eine Einigung nicht in Sicht, ist die Erwägung rechtlicher Schritte sinnvoll. Allerdings sollten Sie im Streitfall die Möglichkeit wahrnehmen, einen Mediator oder einen Scheidungsanwalt einzusetzen. Dies dient in erster Linie dem Wohl des eigenen Kindes.
Unabhängig vom Sorgerecht darf jedes Elternteil bei dem zuständigen Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Das Aufenthaltsrecht übt dann nur noch ein Elternteil aus – und zwar in allen Belangen, die damit verbunden sind. Kommt es dazu, kann die weitere Beziehung zum eigenen Kind eine folgenschwere Belastung auslösen. Diese mögliche Auswirkung sollte noch vor einer Antragstellung bedacht werden.
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