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Corona-Bußgeld Berlin

Bei Corona-Bußgeld, Anwalt in Spandau einschalten!

In einer Großstadt wie Berlin, mit über 3,769 Millionen Einwohnern, sind gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der Corona-Maßnahmen besonders wichtig, um die Pandemie einzudämmen. Dazu gehören die Abstands- und Hygieneregeln mit Mund-Nasen-Schutz, Quarantäne, Test- und Meldepflichten sowie gesonderte Regelungen des Gastronomie- und Freizeitgewerbes. Für diese Corona-Maßnahmen in Berlin wurde ein Bußgeldkatalog erstellt. Dieser dient als Richtwert für das Ordnungsamt. Die Höhe des tatsächlich verhängten Bußgeldes liegt im Ermessen des jeweiligen Ordnungsamtes. Tatsächlich kann es bei Verstoß der Corona-Maßnahmen in Berlin bis hin zu einer Freiheitsstrafe kommen.

So wie auch bei anderen Bußgeldern üblich, kann auch gegen das Corona-Bußgeld Einspruch eingelegt werden. Wir von Müller & Kollegen Rechtsanwälte Berlin Spandau empfehlen Ihnen sofort einen Anwalt in Berlin zu kontaktieren, sobald Ihnen ein ungerechtfertigtes Corona-Bußgeld droht. Ihr kompetenter Anwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht weiß, dass eine erfolgversprechende Verteidigung im Corona-Bußgeldverfahren nur mit professioneller, juristischer Hilfe machbar ist. Wir kennen die Normen des Bußgeldverfahrens und auch die des Gerichtswesens. Wir decken Fehlerquellen auf – nutzen Sie diesen Vorteil und verhindern Sie so hohe Kosten oder ein mögliches Strafverfahren.

Mit Müller & Kollegen haben Sie einen erfahrenen Anwalt für Corona-Ordnungswidrigkeiten an Ihrer Seite.

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Corona-Bußgeld Berlin

Corona-Anwalt-Berlin und der Bußgeldkatalog

Wir von Müller & Kollegen Rechtsanwälte sind uns dessen bewusst, dass sich die Aktualität der nachfolgenden Angaben je nach Entwicklung der Pandemie durchaus ändern kann. Die Tatsache, dass Sie, egal in welcher Höhe und für welches Vergehen ein Corona-Bußgeld erhalten, auf die Hilfe eines Anwaltes in Spandau vertrauen sollten, ändert sich hingegen nie.

Grundlage des Bußgeldkataloges ist die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (SARS-CoV-2-InfektionsschutzV). Die tatsächliche Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen des zuständigen Ordnungsamtes. Dabei spielt auch eine Rolle, in welchem Ausmaß die öffentliche Gesundheit gefährdet wurde (zum Beispiel Corona-Partys), ob fahrlässig gehandelt wurde, es sich um eine Wiederholungstat handelt und keine Einsicht gezeigt wird. Im Wiederholungsfalle kann bei bestimmten Verstößen ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt sind. Das sind die wichtigsten Corona-Bußgelder:

Für Privatpersonen:

  • Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen als den Lebens- und Ehepartnern sowie eigenen Kindern eingehalten werden. Verstoß gegen den Mindestabstand: 100-500 Euro.
    Zudem gelten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verschärfte Kontaktbegrenzungen. Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur mit Personen aus dem eigenem Haushalt und maximal einem weiteren Haushalt zulässig. Es dürfen sich höchsten 5 Personen aus mehr als 2 Haushalten treffen. Private Zusammenkünfte sind im Freien für maximal 25 Personen erlaubt. In geschlossenen Räumen dürfen sich maximal zwei Haushalte treffen oder Angehörige eines Haushalts mit maximal 5 weiteren Personen.
  • Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in erforderlichen Bereichen, beispielsweise Einzelhandel, Restaurant, Kino, öffentlicher Nahverkehr, beim Arztbesuch etc.: 50-500 Euro.
  • Unvollständige oder falsche Angaben der Anwesenheitsdokumentation als Teilnehmer einer Veranstaltung oder Gast eines Restaurants oder anderen öffentlichen Einrichtungen: 100-1.000 Euro.
  • Nichtkontaktfreie Ausübung von Sport: 25-500 Euro.

Für Betriebe und öffentliche Einrichtungen/Veranstalter:

  • Nichteinhaltung der Personenobergrenzen bei Veranstaltungen: 1.000-15.000 Euro.
  • Nichteinhaltung der Sperrstunde in Gaststätten von 23 Uhr bis 6 Uhr: 5.000-10.000 Euro.
  • Ausschank, Abgabe oder Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr: 500-1.000 Euro.
  • Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: 50-500 Euro.
  • Nichtvorlage eines Hygienekonzeptes als öffentlicher Betrieb: 250-5.000, nicht sichtbare Anbringung des Hygienekonzeptes: 50-5.000 Euro.
  • Verstoß gegen die Anwesenheitsdokumentation, gegen die Aufbewahrungspflicht, Herausgabepflicht, Löschpflicht: 5.000-10.000 Euro
Corona-Berlin: Meldepflicht und Quarantäne

Corona-Berlin: Meldepflicht und Quarantäne

Berliner, die sich in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind nach Ihrer Heimkehr verpflichtet, sich unverzüglich nach Hause zu begeben und sich für 14 Tage ausschließlich dort aufzuhalten. Ein Verstoß dagegen wird mit 500-5.000 Euro geahndet. Der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes, ist nicht gestattet. Wer Besuch während der Quarantäne empfängt, kann mit 500-5.000 Euro rechnen, auch für die Besucher_innen kann es mit 300-1.000 Euro teuer werden. Durch Vorlage eines gültigen, negativen Corona-Tests kann die Quarantäne abgebrochen werden.

Zudem sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten verpflichtet, sich innerhalb von 10 Tagen auf Corona testen zu lassen. Dies kann direkt in Testzentren am Flughafen Schönefeld, am Hauptbahnhof oder ZOB gemacht werden. Die Tests innerhalb der 10 Tage sind kostenlos.

Zudem müssen sich Rückkehrer Ihre Einreise unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Wer dies versäumt, darf mit 500-2.500 Euro bestraft werden. Neben den wahrheitsgemäßen Angaben zu Identität und Wohnsitz, müssen auftretende SARS-CoV-2-Symtome unverzüglich gemeldet werden. Das gilt auch, wenn die Symptome erst später nach der Rückkehr (innerhalb von 14 Tagen) auftreten. Werden die Symptome nicht gemeldet, darf das Ordnungsamt 500-5.000 Euro verlangen. Das Ergebnis eines Corona-Tests ist ebenfalls mitzuteilen.

Anwalt Berlin: Freiheitsstrafe für Corona-Körperverletzung

Eng kann es für Coronainfizierte Personen werden, die andere Menschen wissentlich infizieren oder eine Ansteckung riskieren. Ein Corona-Test ist bisher nur für Reiserückkehrer aus Risikogebieten verpflichtend. Wer nicht im Urlaub war, jedoch Symptome zeigt und sich nicht testen lässt, aber trotzdem keine Absonderung von anderen Menschen vornimmt, kann sich mit seinem Verhalten eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung einhandeln. Das kann eine saftige Geldstrafe mit sich bringen – oder bei besondere Schwere des Vergehens und der Folgen – sogar eine Freiheitsstrafe.

Weiß die Person aufgrund eines positiven Tests Bescheid über das eigene Ansteckungspotential und hält sich nicht an die Quarantäne, könnte dies vor Gericht sogar als grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Als g Körperverletzung mit Vorsatz könnte vor Gericht beurteilt werden, wenn jemand positiv getestet wird und sich anderen gegenüber wissentlich körpernah verhält, beispielsweise umarmt oder küsst. Gerade, wenn viele Menschen in Gefahr gebracht worden sind oder sich gar infiziert haben, im schlimmsten Fall gestorben sind, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Als geschädigte, wissentlich mit Corona-infizierte Person haben Sie in derlei Fällen meist Anrecht auf Schmerzensgeld und/oder Schadenersatz. Unsere Fachanwälte verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – denn Gesundheit ist das höchste Gut.

Vertrauen Sie auf Müller & Kollegen Rechtsanwälte Berlin Spandau: wir prüfen jeden Vorwurf auf Rechtmäßigkeit und lassen Sie auch in Corona-Zeiten nicht im Regen stehen.

Zögern Sie auch in Pandemie-Zeiten nicht –

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Corona-Bußgeld – Einspruch einlegen

Wie bei allen Bußgeldern gilt auch im Fall von Corona-Bußgeldern, dass diese nicht immer gerechtfertigt sind. Hinzu kommt, dass sowohl Lockerungen als auch weitere Beschränkungen in der Corona-Pandemie-Zeit ständig geändert werden. Ein Umstand, der in dieser Zeit vielfach Beachtung findet, gerade, wenn die betreffenden Person ohne jegliche Vorstrafen ist und nicht vorsätzlich gehandelt hat. Unsere Fachanwälte in Spandau prüfen Ihr Corona-Verfahren genau und beurteilen den realistischen Verlauf und die Erfolgschancen Ihres Bußgeld-Einspruchs.

Fakt ist, wer von einem Corona-Bußgeld betroffen ist und sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb von 2 Wochen dagegen Einspruch einlegen – und zwar schriftlich. Müller & Kollegen Rechtsanwälte Berlin Spandau sind mit diesem Verfahren bestens vertraut.

Mit einem erfahrenen Anwalt haben Sie von Anfang an die beste Verteidigung auf Ihrer Seite. Das gilt insbesondere für Bußgelder beim Bewegen im öffentlichen Raum oder Verstößen gegen das Kontaktverbot. Oftmals sind diese nicht eindeutig, schlecht erklärt und ändern sich zudem ständig. Das alles können wir als erfahrene Rechtsanwälte einschätzen. Daher: vergeuden Sie keine wertvolle Zeit!

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  • Kompetente Beratung zum Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht

  • Individuelle Betreuung des Mandats

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Eine individuelle und persönliche Rechtsberatung dürfen Mandanten in der Rechtsanwaltskanzlei Müller & Kollegen in Berlin erwarten. Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohneigentumsrecht, Verkehrsrecht und Familienrecht sind wir für Mandanten rund um Berlin-Spandau, wie Neustaaken, Hakenfelde, Siemensstadt, Haselhorst, Wilhelmstadt, Gatow und Kladow ebenso unterwegs wie in den Gebieten rund um Falkensee, wie Dallgow-Döberitz sowie Schönwalde-Glien und auch in Groß Glienicke, Seeburg und Fahrland. Dabei ist es uns wichtig, rechtssichere Strategien zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten zu erarbeiten. Ihr Anliegen ist bei uns in guten Händen.

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