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Gemäß Arbeitsrecht ist eine Abfindung eine einmalige Geldleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Um als Arbeitnehmer in Berlin-Spandau Anspruch auf eine Geldzahlung zu haben, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Rechtsanwälte Müller & Kollegen beraten Sie zuverlässig und kompetent rund um das Thema Abfindungszahlung.
Laut Arbeitsrecht besteht im Falle einer Kündigung kein grundsätzliches Recht auf eine Abfindung. Es gibt jedoch Ausnahmen, die unter Umständen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden können. Um im Falle einer Kündigung in Berlin-Spandau Anrecht auf eine Abfindungszahlung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Gerne prüfen wir, ob für Sie in Berlin-Spandau ein Abfindungsanspruch besteht.
Ihr Arbeitsvertrag oder der Ihrer Branche zugrunde liegende Tarifvertrag könnten eine Abfindungsvereinbarung enthalten. Auch im Falle eines Aufhebungsvertrages können Sie eine einmalige Geldzahlung mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln.
Haben vorher bereits Arbeitnehmer nach einer Kündigung in Spandau eine Abfindung erhalten? Auch in diesem Fall sollte Ihr Anrecht auf eine Abfindungszahlung geprüft werden. Wenn Ihr Betriebsrat einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, weil betriebsbedingte Entlassungen nötig sind, enthält auch dieser laut Arbeitsrecht den Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Ein Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung, egal ob gerichtlich oder außergerichtlich, zieht in den meisten Fällen ebenfalls eine Abfindungszahlung nach sich.
Wie hoch der Abfindungsbetrag ist, ist im Arbeitsrecht ebenfalls nicht verbindlich geregelt. Die Höhe der Zahlung ist meist das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Üblich ist ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Regelung orientiert sich an § 1a Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, der sogenannten Regelabfindung. Weitere Faktoren, die die Höhe der Abfindung beeinflussen, sind unter anderem:
Nein, Abfindungen sind nicht sozialabgabenpflichtig. Sie müssen also für Ihre Abfindungszahlung weder Abgaben für die Kranken- oder Rentenversicherung noch für die Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung zahlen. Seit 2006 ist bei der Zahlung von Abfindungen allerdings die Lohnsteuerpflicht zu beachten.
Ja, Abfindungen müssen bei der Steuer berücksichtigt werden. Allerdings gelten sie als außerordentliche Einkünfte. Die steuerliche Belastung durch die Steuerprogression kann daher gemäß § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) durch die sogenannte Fünftelungsregelung etwas abgemildert werden.
Dabei wird das normale Arbeitseinkommen um ein Fünftel der Abfindungssumme erhöht. Dieser Mehrbetrag wird anschließend verfünffacht und dem Steuerbetrag hinzugerechnet, der sich ohne die Abfindung ergeben hätte. Dadurch ergibt sich eine niedrigere Progressionsstufe, wodurch die Steuerlast geringer ausfällt.
Grundsätzlich wirkt sich eine Abfindungszahlung nicht negativ auf das Arbeitslosengeld aus. Die Arbeitsagentur kann allerdings in bestimmten Fällen eine Sperrfrist verhängen. Dies ist der Fall, wenn bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Ebenso können sich Abfindungen im Falle eines Aufhebungsvertrags negativ auswirken. Gerne beraten wir Sie in Berlin-Spandau noch ausführlicher zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht.
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