Jetzt unverbindlich anfragen:
Kompetente Beratung zum Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Jetzt unverbindlich anfragen:
Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fallen, je nach Vereinbarung, sehr individuell aus. Jedoch gibt das Gesetz Mindestvertragsinhalte vor, die Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in Berlin-Spandau Ihnen gerne auch persönlich eingehend erläutern.
Reguläre Arbeitsverträge müssen laut Gesetz zu verschiedenen Themen eindeutige Vorgaben beinhalten. Gemäß § 2 Nachweisgesetz gehören hierzu unter anderem:
Je höher ein Arbeitnehmer die Karriereleiter emporsteigt, desto umfangreicher wird oft auch der Arbeitsvertrag. Für die Verträge von hochrangigen Managern gibt es dann meist einige zusätzliche Klauseln, die z.B. die künftige Arbeitgeberwahl bzw. die weitere Vorgehensweise nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regulieren.
Besondere Vorsicht sollten Sie bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten walten lassen: Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer in Deutschland die Berufsausübungsfreiheit. Diese Freiheit kann allerdings eingeschränkt werden, falls der aktuelle Arbeitsvertrag für den Kündigungsfall ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsieht. Dann darf der Arbeitnehmer seine Fachkenntnis nicht für die Konkurrenz des ehemaligen Arbeitgebers einsetzen. Allerdings dürfen Sie in diesem Fall eine sogenannte „Karenzentschädigung“ erwarten. Laut § 74 Abs. 2 HGB muss die Höhe dieser Entschädigung mindestens die Hälfte der letzten Bezüge des Arbeitnehmers betragen. Wird keine Karenzentschädigung gezahlt, gilt das Verbot schlichtweg nicht. Außerdem darf das Verbot laut Arbeitsrecht auf maximal 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten vor dem Eingehen solcher Vertragsverhältnisse juristischen Beistand hinzuziehen. Es gilt, die exakte juristische Formulierung zu hinterfragen, um bösen Überraschungen vorzubeugen. Dabei geht es nicht nur um Wettbewerbsverbote, sondern z.B. auch um Prämien, Boni und weitere Sonderleistungen von Seiten des Arbeitgebers.
Wir verhelfen Ihnen zum Thema Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei
Telefon: 030 – 288 327 28
Im Gegensatz zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen steht bei befristeten Arbeitsverträgen meist schon zu Antritt der Stelle fest, wie lange sich der Arbeitnehmer im Unternehmen befinden wird. Befristete Arbeitsverhältnisse stützen sich auf zuvor genau bezeichnete Situationen/Bedingungen, nach bzw. mit deren Eintritt das Arbeitsverhältnis als beendet gilt – ohne, dass eine der beteiligten Parteien eine Kündigung aussprechen muss.
Die Fakten zu befristeten Arbeitsverhältnissen (§§ 14 & 16 TzBfG):
Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag? Wir klären diese gerne!
Telefon: 030 – 288 327 28
Jetzt unverbindlich anfragen:
Mo.–Do. | 09:00–13:00 Uhr 14:00–18:00 Uhr |
Freitag | 09:00–14:00 Uhr |
Müller & Kollegen Rechtsanwälte
Pichelsdorfer Straße 92
13595 Berlin
Telefon: 030 – 288 327 28