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Wenn der Vermieter gekündigt hat, der Mieter aber nicht ausziehen will, kann der Konflikt schnell in einer Räumungsklage enden. Diese hat zum Ziel, eine gerichtliche Anordnung zur Räumung angemieteter Objekte oder von Grundstücken zu erwirken. Dazu muss der Vermieter die Klage bei Gericht einreichen, welches den Fall dann prüft. In der Regel ist man in einem Mietverhältnis gut vor der Kündigung geschützt. Erst wenn Eigentümer einen wichtigen Grund haben, z.B. wiederholt keine Miete gezahlt wurde, dürfen Mietverhältnisse fristlos gekündigt werden. Da über die Räumungsklage einmalig durch das Gericht entschieden wird und diese mit hohen Kosten verbunden ist, sollten sowohl Vermieter als auch die Mietpartei einen Anwalt für Mietrecht in Berlin-Spandau zu Rate ziehen. Dieser kann auf Seiten des Vermieters zum Gelingen der Räumungsklage beitragen oder diese auf Mieterseite erfolgreich abwenden.
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Ein Grund ist z.B. Eigenbedarf. Der Eigentümer der Wohnung muss aber den Beweis erbringen, dass die Kündigung aus Eigenbedarf gerechtfertigt ist. Neben der Anmeldung zum Eigenbedarf gibt auch der wiederholte Zahlungsverzug der Miete dem Vermieter das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen.
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Spricht der Vermieter eine Kündigung aus und verlässt der Bewohner zur angegebenen Frist nicht die Wohnung, erfolgt eine Nachfrist. Erst wenn diese verstrichen ist, kann die Vermieterpartei oder deren Anwalt eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Damit diese bearbeitet wird, muss der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Der Mieter bekommt nun ein Schreiben, welches er vor Ablauf der Frist beantworten muss. Möchte er die Klage abwenden, kommt es zu einer Verhandlung. Vier Wochen später wird das Urteil rechtskräftig und ggf. durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Geht die Räumung nicht freiwillig vonstatten, kann eine Zwangsräumung eingefordert und der Hausrat eingelagert werden.
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