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Kompetente Beratung zum Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
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Laut Familienrecht bedeutet eine Unterhaltspflicht, dass eine Person unter bestimmten Umständen die Lebenskosten einer anderen Person mittragen muss. Unter die Unterhaltspflicht können alle untereinander verwandten Personen fallen. Für gewöhnlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wobei dies umgekehrt auch der Fall sein kann.
Am häufigsten jedoch ergibt sich bei einer Scheidung eine Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehepartnern und den Kindern aus dieser Beziehung. Im Falle einer Trennung stehen Ihnen unsere Anwälte in Berlin Spandau zur Seite und erwirken für Sie Unterhalt.
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern wird durch den Paragraphen § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier heißt es, dass Sie als Ehepartner einander unterhaltspflichtig sind und Sie sich und die Familie durch Ihre Arbeit, Vermögen und/oder sonstige Beiträge angemessen unterstützen müssen.
Dazu zählen z.B. auch die Haushaltsführung oder die Betreuung der Kinder.
Bei Ihrer Scheidung unterscheidet man zwischen zwei Formen von Unterhalt. Direkt nach der Trennung muss der sogenannte Trennungsunterhalt geltend gemacht werden, was unsere Anwälte für Sie übernehmen, wobei der Scheidungsunterhalt erst nach der rechtskräftigen Scheidung separat beantragt werden muss.
Dieser Scheidungsunterhalt wird allerdings nur bewilligt, wenn die Unterhaltsbestände zutreffen und ehebedingte Nachteile nachgewiesen werden können.
Dazu zählen:
Eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Ehepartner besteht nur, wenn Ihre Ehe mindestens zwei Jahre bestand.
Für eine Mieterhöhung ist die Zustimmung des Mieters notwendig. Gibt der Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung, kann diese unter Umständen auch vom Vermieter eingeklagt werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Nach Modernisierungsmaßnahmen und Änderungen der Betriebskosten ist die Erhöhung der Miete unter Umständen auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters möglich.
Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus der Ehe wird im § 1601 ff (BGB) geregelt. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in der Lage sind, sich selbst und Ihr Kind zu versorgen, müssen Sie dies auch tun. Lebt das Kind bei einem Elternteil oder zusammen mit beiden Eltern, so unterliegen diese einer Unterhaltspflicht.
Es wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn das Kind sich selbst versorgen kann. Ob ein Anspruch auf Unterhalt vorliegt und wie hoch dieser ausfällt, überprüfen unsere Fachanwälte in Berlin Spandau für Sie. Des Weiteren vertreten wir Sie und Ihre Anliegen während der Scheidung.
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Müller & Kollegen Rechtsanwälte
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