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In den letzten Jahren häuften sich Meldungen rund um die Missachtung der Privatsphäre von Mitarbeitern am Arbeitsplatz. Wie die rechtliche Lage aussieht und ob eine Kontrolle des E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz zulässig ist, erklären wir Ihnen im folgenden Blogbeitrag. Sollten Sie im Nachhinein Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht haben, freuen wir von Müller & Kollegen Rechtsanwälte uns, Sie in unserer Kanzlei in Berlin beraten zu dürfen.
Ob eine PC-Überwachung erlaubt ist oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ihr Vorgesetzter ist zwar verpflichtet, Ihre Privatsphäre zu wahren und zu respektieren, darf aber laut Arbeitsrecht unter bestimmten Umständen auch auf Ihre E-Mails zugreifen.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist festgelegt, ob eine private Nutzung der betrieblichen E-Mail-Server erlaubt ist. Sollte dies der Fall sein, fällt die E-Mail-Überwachung unter das Telekommunikationsgesetz (TKG). In § 88 TKG ist der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, in diesem speziellen Fall Ihr Arbeitgeber, verpflichtet, das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren. Das bedeutet, er darf Ihre privaten E-Mails nicht öffnen.
Sollte die private Nutzung der betrieblichen Server vertraglich untersagt sein, hat der Arbeitgeber ebenfalls nicht automatisch das Recht, Ihren Schriftverkehr zu lesen. Auch in diesem Fall muss Ihre Privatsphäre geachtet werden.
Das Lesen von privaten E-Mails ist jedoch erlaubt, wenn Sie beispielsweise krankheitsbedingt ausfallen und Ihr Vorgesetzter die Bearbeitung des Schriftverkehrs übernehmen muss. Ist in diesem Fall eine private E-Mail nicht als solche deklariert, kann von Ihrem Arbeitgeber nicht erwartet werden, zu erkennen, dass es sich um privaten Schriftverkehr handelt. Sollte er in dieser Situation auf eine solche Nachricht zugreifen, kann er in Punkto Arbeitsrecht nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Sollte ein begründeter Verdacht bestehen, dass Sie den Arbeits-PC regelmäßig vertragswidrig für private Zwecke missbrauchen, kann der Arbeitgeber punktuelle Stichproben durchführen. Allerdings müssen solche Maßnahmen zuvor mit dem Betriebsrat besprochen und Ihnen als Arbeitnehmer angekündigt werden.
Sollte Ihr Arbeitgeber Spionagesoftware auf Ihrem Arbeitscomputer installieren, die beispielsweise Screenshots von Ihren Seitenbesuchen oder gar von privaten Unterhaltungen macht, kann er nicht nur bezüglich Arbeitsrecht belangt werden: Die unrechtmäßige Erhebung personenbezogener Daten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Schlimmstenfalls muss der Arbeitgeber mit einer hohen Geldbuße bis zu 300.000 Euro oder einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechnen.
Als geschädigte Partei hätten Sie gegebenenfalls sogar einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie mittels Audio- oder gar Videomitschnitten kontrolliert, stellt dies keine bloße Ordnungswidrigkeit mehr da – es handelt sich um einen Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird.
Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer von unerlaubten Kontrollen am Arbeitsplatz geworden zu sein, ist es laut Arbeitsrecht wichtig, sich gegen die Überwachung zu wehren. In diesem Fall haben Sie die Wahl zwischen den folgenden Anlaufstellen:
Sollte Ihr Arbeitgeber keinen eigenen Datenschutzbeauftragten beschäftigen und das Unternehmen über keinen Betriebsrat verfügen, können Sie sich an den entsprechenden Landesbeauftragten wenden. Ebenso ist es ratsam, den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Wir, die Müller & Kollegen Rechtsanwälte in Berlin, haben uns unter anderem auf arbeitsrechtliche Themen spezialisiert und können Sie kompetent zu etwaigen Ansprüchen beraten.
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