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Nach einer Scheidung oder Trennung besteht möglicherweise ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Die nacheheliche Solidarität verpflichtet den finanziell besser gestellten Ehepartner zur Zahlung des Ehegattenunterhalts. Wie viel Unterhalt ist zu zahlen und wie lange? In der Berliner Kanzlei Müller & Kollegen liegt ein wichtiger Schwerpunkt auf dem Familienrecht. Ihre Fragen zu familienrechtlichen Sachverhalten wie Eheverträge, Sorgerecht und Scheidungen beantworten wir gerne mit Kompetenz.
Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Abschnitte definiert, die sich zeitlich nicht überschneiden:
Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Der Lebensstandard der Partner soll auch nach der Scheidung für eine gewisse Zeit aufrechterhalten werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der schwächer gestellte Partner eine eigene berufliche Karriere versäumt hat. Über die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt wird im Einzelfall vor Gericht entschieden.
Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Einkünfte beider Ehegatten herangezogen. Die Summe wird halbiert und auf beide Ehegatten verteilt. Jedem Ehegatten soll nach der Scheidung gleich viel zum Leben bleiben. Dies wird als Halbteilungsgrundsatz bezeichnet.
Zum Einkommen gehören alle regelmäßigen Einkünfte. Auch Mieteinnahmen, eingesparte Wohnungsmiete, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuererstattungen und Gratifikationen werden addiert. Könnte der Ehegatte bei zumutbarer Anstrengung ein Einkommen erzielen, so wird auch dieses „fiktive Einkommen“ hinzugerechnet. Abgezogen werden vom Einkommen eine Pauschale von 5 Prozent (höchstens 150 Euro) sowie zu zahlender Kindesunterhalt und laufende Schulden. Der arbeitende Partner erhält einen Erwerbstätigenbonus. Zur Ermittlung des Erwerbstätigenbonus wird vom bereinigten Nettoeinkommen meist 1/7 abgezogen. Der Bonus soll den nicht erwerbstätigen Ehepartner motivieren, einer Arbeit nachzugehen.
Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Ausnahmen betreffen Ehegatten, die in besonders günstigen Einkommensverhältnissen leben. Dies trifft beispielsweise auf die Managerscheidung und die Unternehmerscheidung zu, in der beide Partner in gehobenen Positionen tätig sind.
Übersteigen die Einkünfte einen gewissen Betrag, vermutet der Gesetzgeber, dass ein Teil gespart wird. In einem solchen Fall wird der Unterhalt nicht nach der Quote, sondern dem Halbteilungsgrundsatz berechnet.
Je nach Bezirk des Oberlandesgerichts beträgt die Sättigungsgrenze 2.300 bis 3.000 Euro. Die Gerichte nehmen an, dass dieser Betrag den Bedarf des Ehegatten decken kann. In solchen Fällen wird der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht nach Quote ermittelt.
Möchte der Ehepartner dennoch einen höheren Ehegattenunterhalt erzielen, muss jede einzelne Konsumposition (Bedarfsposition) benannt und beziffert werden. Dem Gericht muss eine Liste mit Lebensmitteln, Kleidung, Kultur, Rücklagen, Reisen, Medikamenten usw. vorgelegt werden, mit der ein über der Sättigungsgrenze liegender Unterhalt gerechtfertigt werden soll.
In 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall entschieden, bei dem die Rechtsprechung zur Quoten- und Bedarfsrechnung konkretisiert wurde. Das gemeinsame Einkommen der Ehegatten betrug 11.000 Euro netto monatlich. Überraschenderweise stellte der BGH einen Auskunftsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann fest. Nur so könne entschieden werden, ob der Unterhalt nach Quote oder Bedarf zu berechnen ist.
Mit der Entscheidung äußert der BGH die Vermutung, dass das hohe Familieneinkommen tatsächlich vollständig für Konsum verbraucht werden kann. Ein unterstelltes Sparen erforderte nach bisheriger Rechtsprechung die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes. Der BGH hat mit der Entscheidung in 2017 entgegen der üblichen Rechtsprechung bei hohen Einkommen nicht grundsätzlich zugunsten des Quotenverfahrens entschieden.
Für den Scheidungsunterhalt ist relevant, dass mit der BGH-Entscheidung eine konkrete Bedarfsrechnung erst bei einem Familieneinkommen über 11.000 Euro monatlich erforderlich sein kann. Auch weiterhin ist damit eine Unterhaltsberechnung nach Quote möglich. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss in diesem Fall allerdings nachweisen, dass alle Einkünfte für den Konsum verbraucht werden.
Eine einheitliche Sättigungsgrenze für alle Bezirke und Oberlandesgerichte wurde mit der BGH-Entscheidung jedoch nicht festgelegt. Rechtsverbindlich ist die Entscheidung ebenfalls nicht. Doch können Anwälte ihre Mandanten beraten und die Auffassung des BGH vor dem Scheidungsgericht vertreten.
Auch wenn unbeabsichtigt höhere Beiträge für den Ehegattenunterhalt gezahlt werden, kann vom Unterhaltspflichtigen kein Ersatz verlangt werden. Die überzahlten Beträge sind somit „verloren “ (§ 1360b BGB). Sollen dem geschiedenen Partner vorübergehend höhere Unterhaltszahlungen mit einer späteren Rückzahlungsverpflichtung zukommen, muss dies klar vereinbart werden. Wenden Sie sich an uns, um Ihre Unterhaltszahlungen zu überprüfen und Fragen zu klären.
Der Ehegattenunterhalt zuzüglich Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners muss alle Aufwendungen des Haushalts decken können. Zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zählen:
1. Wann gilt ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch ohne Scheidung?
Grundsätzlich können unverheiratete Paare im Falle einer Trennung nur dann Ehegattenunterhalt vom ehemaligen Lebenspartner verlangen, wenn
Sprechen Sie ihren Anwalt gern an. Besonders Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie kompetent und einfühlsam zu allen Fragen rund um Scheidung, Trennung und Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt
2. Wie lange gilt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ohne Trauschein?
Unverheiratete Ex-Paare können unabhängig vom Geschlecht ab der Geburt mindestens 3 Jahre lang Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich ist – wovon oftmals ausgegangen wird. In den darauffolgenden Lebensjahren des Kindes hängt der mögliche Anspruch auf Ehegattenunterhalt davon ab, wie die Betreuungsmöglichkeiten und Belange des Kinde sind. Zudem kann 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt vom Vater geltend gemacht werden – auch ohne vorherige Heirat und Scheidung. Diese Zeitspanne kann unter bestimmten Bedingungen wie Erkrankungen auch weitaus größer ausfallen. Ihr Fachanwalt für Ehegattenunterhalt und Scheidung prüft jeden Unterhaltsanspruch auf Herz und Nieren – egal, ob Sie Kläger_in oder Beklagte_r sind.
3. Scheidung: gelten auch für Stiefkinder Unterhaltsansprüche?
Grundsätzlich müssen Stiefmütter oder Stiefväter nicht für den Unterhalt Ihrer Stiefkinder aufkommen. Lebt das Stiefkind bei dem nicht leiblichen Elternteil, finanziert dieser das Kind meist automatisch mit. In diesem Fall können Ausgleichzahlungen von dem leiblichen Vater oder Mutter geltend gemacht werden, um die Kosten für die Versorgung des Stiefkindes zu decken. Diese sind maximal so hoch wie der Unterhalt für das leibliche Kind wäre. Bedingung für den Unterhaltanspruch für Stiefeltern ist die Nichtzahlung von Unterhalt für das leibliche Kind, trotz Pflicht und ein bestehendes Eheverhältnis zwischen den Parteien. Im Falle einer Scheidung, besteht keine Unterhaltspflicht für das Stiefkind. Allerdings können in diesem Fall Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen. Haben die Stiefeltern das Kind adoptiert, gelten für Sie die gleichen Unterhalspflichten wie bei leiblichen Kindern, unabhängig von Scheidung oder Ehegattenunterhalt. Vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen Beratungstermin bei Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Scheidung und Trennung.
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