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Das sollten Sie bei Urlaubsreisen & dem gemeinsamen Sorgerecht beachten

Für viele Eltern sind gemeinsame Entscheidungen, die das eigene Kind betreffen, eine Selbstverständlichkeit. Kommt es aber zu Streitigkeiten, besteht oft Unklarheit. Welche Angelegenheiten zum Wohle des Kindes darf ein Elternteil allein entscheiden? Was umfasst das gemeinsame Sorgerecht eigentlich? Wir von Müller & Kollegen Rechtsanwälte erklären Ihnen, was das gemeinsame Sorgerecht in dieser Hinsicht bedeutet und was Sie beachten müssen, wenn Sie mit Ihrem Kind verreisen wollen.

Was ist das gemeinsame Sorgerecht?

Wenn Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder haben, werden wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen, gemeinsam getroffen. Dabei fällt den verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht mit der Geburt des Kindes ganz automatisch zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie sich trennen oder scheiden lassen. Das gemeinsame Sorgerecht besteht auch nach einer Trennung oder Scheidung fort.

Sind sie nicht verheiratet, fällt allein der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit zugunsten des Kindes. Möchte der unverheiratete Vater an diesem Recht im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts teilhaben, muss er beim Jugendamt oder dem Familiengericht einen Antrag stellen. Der Antrag beim Familiengericht wird häufig dann gestellt, wenn die Mutter ein geteiltes Sorgerecht ablehnt.

Welche Bereiche umfasst das gemeinsame Sorgerecht?

Die gleichberechtigte Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten, die dem Wohl des Kindes dienen, umfasst die

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes

Die Personensorge regelt § 1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Unter anderem erfasst die Personensorge insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Ausbildung
  • Aufenthalt
  • Umgang mit anderen Personen
  • Medizinische Versorgung
  • Freizeitgestaltung
  • Religionswahl

Die Vermögenssorge regelt § 1638 BGB und umfasst beispielsweise die Vermögensverwaltung oder die Eröffnung eines Sparbuches oder Kontos für das Kind.

Bewegen Sie sich im Rahmen eines gemeinsamen Sorgerechts, dürfen Sie aber auch Entscheidungen alleine treffen. Dies hängt davon ab, ob Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sind oder nicht. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen:

  • Schulalltag
  • Medienkonsum (z.B. tägliches Fernsehen)
  • Umgang mit kleinen Geldbeträgen bzw. Geldgeschenken
  • Ernährung

Arztbesuche im Rahmen von Routineuntersuchungen oder allgemeiner medizinischer Versorgung (z. B. medizinische Versorgung bei Kinderkrankheiten oder leichten Verletzungen) und Bekleidung.

Im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts müssen Sie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam treffen. Dazu zählen

  • Verwaltung des Vermögens des Kindes
  • Auswahl/Anmeldung bei Tagespflege/Kindergarten/Schule
  • Ausbildung
  • Religion
  • Wohnort (permanenter Wohnort) und Umzug des Kindes
  • Medizinische Eingriffe größerer Natur (z. B. Operationen)

Was ist bei Urlaubsreisen in diesem Fall zu beachten?

Wenn eine bevorstehende Urlaubsreise mit dem Kind geplant ist, müssen beide Elternteile zustimmen. Dies gilt für Urlaube im Inland oder Ausland und sonstige Auslandsaufenthalte.

Weil Urlaubsreisen nicht unter Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen, dürfen Entscheidungen in dieser Hinsicht nicht allein gefällt werden. Handelt es sich aber um Klassenfahrten der Schule oder Tagesausflüge, darf ein Elternteil allein entscheiden.

Beachten Sie: Begehen Sie nicht den Fehler, ohne Einwilligung des anderen Elternteils zu verreisen. Kinder genießen einen besonderen Schutz. Aus diesem Grund sollten Sie neben dem Kinderreisepass auch andere Unterlagen vorlegen können, wenn Sie mit dem Kind ins Ausland verreisen wollen. Neben dem Kinderreisepass rät die Bundespolizei die Mitnahme

  • einer Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils (muss von beiden Eltern unterschrieben sein)
  • der Personalien des zweiten Sorgeberechtigten für eventuelle Nachfragen
  • der Ausweisdatenseite des zweiten Sorgeberechtigten in Kopie
  • einer Kopie der Geburtsurkunde, um die eigene Elternschaft beweisen zu können (internationale, mehrsprachige Geburtsurkunden können beim Standesamt beantragt werden).

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